1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 1                Name und Sitz

Unter dem Namen «Jungfreisinnige Stadt Bern», nachfolgend JF Stadt Bern, besteht ein politischer Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Art. 2                Zweck

Der JF Stadt Bern bezweckt, sich mit liberaler, freiheitlicher, toleranter, weltoffener und sozialer Überzeugung am politischen Geschehen zu beteiligen. Er will mit seinen Ideen und Aktionen das Interesse der jüngeren Generation am politischen Geschehen wecken, sie mit den politischen Verhältnissen vertraut machen und für staatsbürgerliche Rechte und Pflichten sensibilisieren sowie zur aktiven Beteiligung am politischen Leben anregen.

Art. 3                Zugehörigkeit

1 Der JF Stadt Bern ist eine Sektion der Jungfreisinnigen Kanton Bern (JFBE).

2 Der JF Stadt Bern kann sich anderen Organisationen anschliessen oder mit ihnen zusammenarbeiten, sofern deren Zweck den Zielen des JF Stadt Bern entspricht.

3 Der JF Stadt Bern ist eine nahestehende Organisation der FDP Stadt Bern.

 

  1. Abschnitt: Mitgliedschaft

 

Art. 4                Erwerb

1 Der JF Stadt Bern steht allen Personen offen, die sich zu den Grundsätzen des Liberalismus bekennen, ungeachtet ihrer sozialen, konfessionellen oder kulturellen Herkunft.

2 Wer einer politischen Gruppierung oder Organisation angehört, deren Ziele jenen der Partei zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied des JF Stadt Bern sein.

3 Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

4 Abgewiesene Gesuchsteller können innerhalb von zehn Tagen seit Zugang des schriftlichen Abweisungsentscheids einen Entscheid der MV verlangen. Der Entscheid der MV ist endgültig.

Art. 5                Verlust der Mitgliedschaft

1 Ein Austritt ist jederzeit unter schriftlicher Anzeige an den Vorstand möglich. Austritte haben keine Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen zur Folge.

2 Der Ausschluss von Mitgliedern ist ohne Angabe von Gründen möglich. Ausschlüsse haben keine Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen zur Folge.

3 Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Entscheid benötigt die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder.

4 Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann innerhalb von zehn Tagen seit Zugang des Entscheids einen Entscheid der MV verlangen. Der Entscheid der MV ist endgültig.

 

Art. 6                Mitgliederkategorien

Der JF Stadt Bern kennt die folgenden Mitgliederkategorien:

  1. Aktivmitglieder
  2. Passivmitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Art. 7                Aktivmitglieder

1 Aktivmitglied kann sein, wer das 14. Altersjahr zurückgelegt und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

2 Inhaber öffentlicher Mandate, die als Mitglieder des JF Stadt Bern gewählt wurden sowie Mitglieder, die vom JF Stadt Bern für ein öffentliches Mandat nominiert wurden, können nach Vollendung des 35. Altersjahres noch bis zum Ende der laufenden Amtsperiode bzw. der Amtsperiode, für welche die Nomination erfolgt ist, Aktivmitglieder bleiben.

3 Aktivmitglieder wirken an der Parteiarbeit mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen der Statuten an der parteiinternen Meinungsbildung teilzunehmen und sich in die Parteiorgane wählen zu lassen. Sie können Anträge an den Vorstand stellen.

Art. 8                Passivmitglieder

1 Passivmitglied kann sein, wer sich zu den in Art. 2 umschriebenen Grundsätzen bekennt.

2 Passivmitglieder verfügen über beratende Stimme und können Anträge an den Vorstand stellen. Sie verfügen weder über ein aktives noch passives Wahlrecht.

Art. 9                Ehrenmitglieder

1 Personen, die sich in besonderer Weise um den JF Stadt Bern verdient gemacht haben, können von der MV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2 Ehrenmitglieder verfügen über die gleichen Rechte wie Passivmitglieder.

Art. 10              Sympathisanten

1 Als Sympathisanten gelten Personen, die nicht Mitglieder des JF Stadt Bern sind, sich zu den in Art. 2 umschriebenen Grundsätzen bekennen und ihr Interesse an der Arbeit des JF Stadt Bern bekunden wollen.

2 Sympathisanten verfügen über beratende Stimme. Sie verfügen weder über ein aktives noch passives Wahlrecht.

Art. 11              Mitgliederdatenbank

1 Der JF Stadt Bern führt eine Mitgliederdatenbank, um die Mitglieder rasch über Politik sowie die Aktivitäten der Partei informieren zu können.

2 Der JF Stadt Bern stellt dem JFBE alle für das Führen einer zentralen Mitgliederdatenbank notwendigen Informationen zur Verfügung. Der JFBE ist berechtigt, in Absprache mit dem JF Stadt Bern, die Daten zwecks Informationen an alle Mitglieder und Sympathisanten zu aktuellen politischen Fragen und Geschehnissen zu verwenden.

3 Den Organen, den Mitarbeiter und allen auf andere Art und Weise für den JF Stadt Bern tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu bearbeiten, Dritten bekannt oder zugänglich zu machen oder sonst wie zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den JF Stadt Bern.

  1. Abschnitt: Organisation und Verfahren

 

Art. 12              Organe

Der JF Stadt Bern hat folgende Organe:

  1. die Mitgliederversammlung (MV)
  2. der Vorstand
  3. Revisionsstelle

 

Die Mitgliederversammlung

 

Art. 13              Die Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des JF Stadt Bern.

2 Jedes anwesende Aktivmitglieder hat eine Stimme.

3 Die ordentliche MV findet jährlich statt, ausserordentliche MV werden je nach Bedürfnis einberufen, insbesondere wenn Abstimmungs- oder Wahltermine es erfordern.

4 Der MV stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  1. Beschluss über Grundsätze, Zielsetzungen und Parteiprogramm
  2. Wahl der Organe sowie von Delegierten
  3. Statutenänderungen
  4. Stellungnahme zu wichtigen politischen Fragen
  5. Parolenfassung über städtische, kantonale und eidgenössische Abstimmungen
  6. Nomination von Kandidaten für die Listen der Wahlen

 

Art. 14              Ordentliche MV

1 Die ordentliche MV findet jeweils in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres statt.

2 Die ordentlichen Traktanden sind:

  1. Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten
  2. Genehmigung der Jahresrechnung
  3. Genehmigung des Revisorenberichts
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
  6. Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
  7. Wahl der Revisionsstelle
  8. Budget und Mitgliederbeiträge
  9. Wahl der Delegierten in die Gremien der FDP, JFBE, Jungfreisinnige Schweiz

 

Art. 15              Einberufung

1 Die MV wird auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen. Der Antrag, es sei eine MV abzuhalten, ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

2 Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der vorläufigen Traktandenkiste, seinen Anträgen und allfälligen Dokumenten schriftlich (digital) ein.

3 Verlangt ein Fünftel der Aktivmitglieder die Einberufung einer MV, so ist diese spätestens 30 Tage nach Einreichung des Antrages abzuhalten.

Art. 16              Anträge

1 Anträge von Mitgliedern müssen grundsätzlich fünf Tage vor der Versammlung zuhanden des Präsidenten eingereicht werden.

2 Über nicht gehörig angekündigte Anträge kann nur rechtsgültig Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Erweiterung der Traktandenliste zustimmen.

Art. 17              Öffentlichkeit

Die MV ist öffentlich. Der Vorstand kann eine andere Zulassungsordnung beschliessen.

Art. 18              Abstimmungen

1 Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung gefasst. Es entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

2 Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. der sitzungsleitende Co-Präsident den Stichentscheid. Der nichtsitzungsleitende Co-Präsident enthält sich der Stimme.

3 Auf Verlangen eines Fünftels aller anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.

4 In einer geheimen Abstimmung gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Leere Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

Art. 19              Wahlen

1 Wahlen werden in der Regel offen vorgenommen.

2 Ist bei Wahlen die Zahl der zu vergebenden Sitze kleiner als die Zahl der Kandidaten, muss die Wahl geheim erfolgen.

3 Ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Wahlen verlangen.

4 Es gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Enthaltungen für die Berechnung des absoluten Mehr nicht mitgezählt werden.

5 Wird in einem Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so scheidet bei den darauffolgenden Wahlgängen der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus.

6 Bei Stimmgleichheit von zwei verbleibenden Kandidaten erfolgen zwei weitere Wahlgänge. Erreicht kein Kandidat ein absoluten Mehr, entscheidet das Los. Bei mehr als zwei Kandidaten entscheidet das Los über den ausscheidenden Kandidaten.

 

Der Vorstand

 

Art. 20              Zusammensetzung

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. einem Präsidenten oder zwei Co-Präsidenten.
    2. mindestens einem Vizepräsidenten
    3. einem Kassier
    4. den gewählten Mitgliedern
    5. Den auf einer Liste des JF Stadt Bern gewählten Mitglieder des JF Stadt Bern, welche Mitglieder des Stadt- oder Gemeinderats sind.
  2. Wird ein Co-Präsidium gewählt, kann auf die Wahl eines Vizepräsidenten verzichtet werden.
  3. Wo in diesen Statuten nicht ausdrücklich unterschieden wird, ist mit «Präsident» oder «Präsidium» auch ein allfälliger Co-Präsident bzw. allfälliges Co-Präsidium gemeint.
  4. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
  5. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes ist nicht begrenzt.
  6. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahlen sind zulässig.

Art. 21              Unterschrift

Der Präsident oder ein Mitglied des Co-Präsidium unterschreibt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder dem anderen Mitglied des Co-Präsidiums rechtsverbindlich für den JF Stadt Bern. Im Bank- und Postcheckverkehr sind der Präsident und der Finanzchef einzelzeichnungsberechtigt.

Art. 22              Funktion und Befugnisse

1 Der Vorstand leitet den JF Stadt Bern entsprechend den Statuten, Richtlinien und Beschlüssen der MV. Er vertritt den JF Stadt Bern nach aussen und fasst Beschlüsse, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

2 Dem Vorstand obliegen insbesondere:

  1. die Vorbereitung und Leitung der MV
  2. die Durchführung der Beschlüsse der MV
  3. die Behandlung aktueller politischer Geschäfte
  4. öffentliche Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen
  5. die Verabschiedung von Vernehmlassungsantworten
  6. die Koordination der Tätigkeiten des JF Stadt Bern mit dem JFBE, der FDP Stadt Bern und anderen nahestehenden Organisationen
  7. die Auftragserteilung an die Arbeitsgruppen

Art. 23              Einberufung

1 Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte erfordern.

2 Die Sitzung wird vom Präsidenten mindestens fünf Tage zum Voraus und unter Angabe der Traktanden einberufen.

3 Der ordnungsgemäss einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

4 In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg, unter Einschluss der Möglichkeiten der elektronischen Datenübermittlung, gefällt werden. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder ihre Stimme abgegeben hat.

Art. 24              Information

Der Vorstand informiert die Mitglieder des JF Stadt Bern und die Öffentlichkeit in geeigneter Form über seine Beratungen und Entscheidungen.

Die Revisionsstelle

 

Art. 25              Die Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einem Rechnungsrevisoren, der dem Vorstand nicht angehören darf.

2 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung Gesetz und Statuten entsprechen. Sie verfasst jährlich einen Bericht an den Vorstand und an die MV.

3 Die Rechnungsrevisoren werden von der MV auf Antrag des Vorstands gewählt und konstituieren sich selbst. Die Amtsperiode beträgt ein Jahr. Wiederwahlen sind zulässig.

 

 

 

  1. Abschnitt: Finanzen

 

Art. 26              Finanzierung

 

Der JF Stadt Bern finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Behördenbeiträge, Beiträge der FDP, freiwillige Zuwendungen, Finanzaktionen und Vermögenserträge.

 

Art. 27              Mitgliederbeiträge

 

1 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich anlässlich der ordentlichen MV bestimmt. Für die verschiedenen Mitgliederkategorien und für verschiedene Altersstufen können unterschiedlich hohe Mitgliederbeiträge bestimmt werden. Sympathisanten können zur Zahlung eines Unkostenbeitrages verpflichtet werden.

2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge darf CHF 100.- pro Jahr nicht überschreiten.

Art. 28              Haftung und Nachschusspflicht

 

Für die Verbindlichkeiten des JF Stadt Bern haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder können weder zu Nachschüssen verpflichtet noch persönlich in Anspruch genommen werden.

Art. 29              Behördenbeiträge

 

Wer für den JF Stadt Bern ein entgeltliches öffentliches Amt innehat, namentlich Schulkommissionsmitglied, Mitglied des Stadt- oder Gemeinderats, hat einen von der MV im Voraus festgelegten Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag darf einen Viertel des erzielbaren Sitzungsgeldes nicht übersteigen.

 

  1. Abschnitt: Auflösung

Art. 30              Auflösung und deren Folgen

 

1 Die Auflösung des JF Stadt Bern kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden.

2 Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Aktivmitglieder anwesend ist und mindestens Dreiviertel der anwesenden Aktivmitglieder dem Beschluss zustimmen.

3 Bei der Auflösung des JF Stadt Bern fällt das Vermögen, nach Bereinigung aller Verbindlichkeiten, nach dem Beschluss der MV, welche die Auflösung beschlossen hat, entweder dem JFBE oder den Jungfreisinnigen Schweiz zu.

 

  1. Abschnitt: Schlussbestimmungen

 

Art. 31              Verhältnis zu früheren Statuten und Inkrafttreten

 

1 Diese Statuten ersetzen alle früheren Fassungen.

2 Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der MV vom 23. Oktober 2020 angenommen und treten am 24. Oktober 2020 Statuten in Kraft.